Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 19.09.2022 einstimmig, am Interessenbekundungsverfahren des Bundesförderprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)“ teilzunehmen. Die Sanierung des Hallenbades Vellmar und die Sanierung des Freibades Obervellmar will die Stadt als separate Projekte anmelden (vgl. Top 5 der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Vellmar vom 19.09.2022).


Die Freunde des Freibades informieren zum Hintergrund

Die Niederschrift enthält außer dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung keine weiteren Informationen zu dem Förderprogramm. Wir fassen daher nachfolgend wesentliche Eckpunkte zusammen.

Wann und durch wen wurde das Förderprogramm initiiert?

Im Juli 2022 startete das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in
den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)“.

Woher kommt das Geld?

Der Bund stellt 476 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds zur Verfügung. Der Schwerpunkt des Förderprogramms liegt auf der energetischen Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden Projekte mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Es geht dabei um Projekte aus den Bereichen Sport, Jugend und Kultur, die eine besondere regionale oder überregionale Bedeutung haben und zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune sind.

Was wird gefördert?

Mit der Förderung unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungsstaus bei diesen Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Als Fördergegenstände kommen grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Betracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Bestandsgebäude sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur ausnahmsweise förderfähig, wenn diese im Vergleich zu einer Sanierung nachweislich deutlich wirtschaftlicher und mit Blick auf den Klimaschutz effektiver sind. Bauliche Erweiterungen können nur gefördert werden, wenn sie zwingend notwendig sind.

Welche Maßnahmen stehen in Freibädern im Mittelpunkt?

In Freibädern stehen folgende Maßnahmen im Mittelpunkt:

  • Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit
  • Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung
  • Maßnahmen zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien
  • Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.)

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmals ein Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindestens 75 Prozent erreicht wird. Förderfähig sind auch Maßnahmen die den Wasserverbrauch reduzieren oder Maßnahmen, die dazu führen, den Einsatz von Chemikalien zu senken, beispielsweise zur Desinfektion des Beckenwassers.

Gefördert werden grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und investive Kosten, einschließlich Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch anerkannte Experten für Energieeffizienz.

Wieviel wird gefördert?

Der Bundesanteil der Förderung soll regelhaft zwischen 1 und 6 Millionen Euro liegen. Die Projekte müssen von den Kommunen mitfinanziert werden. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 %). Der kommunale Eigenanteil beträgt daher mindestens 55 % (bei Kommunen in Haushaltsnotlage 25 %). Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist erwünscht, kann jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten hingegen nicht als freiwillige finanzielle Beteiligung in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden.


Unbeteiligte Dritte sind ausdrücklich als Förderer erwünscht!

Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Solche können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.


Ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen Förderprogrammen möglich?

Ein Projekt darf neben den Mitteln aus diesem Förderprogramm von anderen öffentlichen Fördergebern gefördert werden. Ausgeschlossen sind lediglich Förderungen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“.

Wie geht es weiter?

Bis zum 30.09.2022 muss die Stadt die notwendigen Projektskizzen beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung einreichen. Ende November 2022 beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte.

Ab Januar 2023 finden beratende Koordinierungsgespräche des Bundes mit den ausgewählten Kommunen statt, die dann innerhalb von höchstens vier Wochen die Zuwendungsanträge stellen müssen.

Die Zuwendungsbescheide des Bundes sollen im Laufe des Jahres 2023 erteilt werden.

Weiterführende Informationen finden interessierte Freunde des Freibades direkt auf der Internetseite zum Förderprogramm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK).

Förderprogramm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)

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